VERKAUFS-, LIEFER- & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
JÖRG M. HEIMER NACHF. GMBH, LORSCH
1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle uns erteilten Aufträge sowie für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit. Letztere finden auch dann keine Anwendung, wenn wir Ware in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos liefern.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Spätestens mit der Annahme der Lieferung und sonstigen Leistungen des Verkäufers gelten diese als angenommen.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 Alle Angebotspreise verstehen sich netto/netto, soweit nichts anderes ausdrücklich erwähnt. Vereinbarte „Circa-Mengen“ verstehen sich immer +/- 5 %. Auf Originalkartons vermerkte Netto-Kartongewichte gelten als verbindlich.
2.3 Verträge über die Lieferung von Ware werden erst durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers wirksam. Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden vollständig schriftlich niedergelegt.
3. Lieferung und Verzug
3.1 Die Lieferung erfolgt generell unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Voraussetzung hierfür ist die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen, auch aus anderen Geschäften, des Käufers. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.2 Die vom Käufer gewünschten Liefertermine sind bestmöglich und annähernd einzuhalten. Ein Vertragsrücktritt seitens des Käufers ist nur zulässig, wenn eine angemessene Nachfrist, i.d.R. 2 Wochen, ebenfalls nicht eingehalten wurde. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.3 Anlieferung „frei Haus“ bedeutet frachtfrei Hof des Käufers, versichert.
3.4 Werden wir durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen oder andere Ereignisse höherer Gewalt an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, sind wir von unserer Pflicht zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange die Behinderung andauert. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Liefertermin um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Vorlaufzeit hinauszuschieben. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, dann sind wir berechtigt entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung dann vorzunehmen, wenn sich die Behinderungen aufgelöst haben.
3.5 Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung wegen Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Dies gilt nicht im Falle einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit. Im Übrigen regelt sich unsere Haftung nach Ziffer 5.
4. Gewährleistung und Mängelhaftung
4.1 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang geltend gemacht werden.
4.2 Erkennbare Mängel, s.g. Offene Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort, schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax zu rügen. Bei leicht verderblicher Ware hat die Anzeige spätestens innerhalb 24 Stunden zu erfolgen. Dies gilt auch für Fehlmengen.
4.3 Nicht offensichtliche Mängel, s.g. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß 4.1, schriftlich in der vorgenannten Form durch den Käufer zu rügen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
4.4 Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass von uns die Berechtigung der Rüge einwandfrei nachgeprüft werden kann.
4.5 Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für den Verkäufer bei Vertragsschluss erkennbaren, beabsichtigten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten.
4.6 Verfügt die von uns gelieferte Ware nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder ist sie für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ungeeignet, haben wir mangelfreie Ware nachzuliefern. Haben wir eine uns vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist (siehe 3.2) zur Nachlieferung verstreichen lassen ohne nachzuerfüllen, haben wir die Nacherfüllung verweigert, ist diese fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadens-ersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Regelung unter Ziffer 5.
5. Haftung
5.1 Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Bei grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzungen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
5.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist unsere Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
5.4 Unsere Haftung für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit ist ausge-schlossen.
5.5 Unsere Haftung aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
5.6 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen geltend macht.
6. Preise und Zahlung
6.1 Alle Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der gültigen MwSt. In unseren Preisen ist generell bereits der Nachlass für die Entsorgungskosten der mitgelieferten Transport- / Verkaufsverpackungen enthalten.
6.2 Alle Zahlungen sind kostenfrei und ohne Abzug uns zuzustellen, wobei das auf den Kontrakten und Rechnungen vereinbarte Zahlungsziel einzuhalten ist. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen banküblichen Basiszinssatz p.a. fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält der Verkäufer sich vor.
6.3 Verpflichtungen an uns gelten erst dann als erfüllt, wenn vorbehaltlose Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt, unter ausdrücklichem und verlängertem Eigentumsvorbehalt, bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dies auch im Hinblick auf alle Rechte der Paragraphen § 107 InsO und § 449 BGB. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt die Kaufpreisforderung an ihre Stelle und wird hiermit schon im Vorweg an uns abgetreten.
7.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. Er darf nicht bezahlte Ware nicht verpfänden und auch nicht zur Sicherheit übereignen.
7.3 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte, die er aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gegenüber Dritten erwirbt, an uns ab und wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer kann die uns abgetretenen Forderungen solange einziehen, bis wir der Einziehung widersprechen.
7.4 Wird die gelieferte Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Vermengung und Vermischung. Diese gilt dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
7.5 Erfolgt ein Weiterverkauf zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum von uns steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der dem Anteilswert von uns am Miteigentum entspricht.
7.6 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen (wie beispielsweise Registrierungs- oder Publikationserfordernisse) zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
7.7 Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizu-gebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in jedem Fall Darmstadt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). Für den Käufer gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Wir sind alternativ berechtigt, Klage gegen den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
9. Teilunwirksamkeit
Sind einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 23. Februar 2021